Historische SGV. NRW.
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§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Die mit dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen gelten
für die Testung auf SARS-CoV-2 in folgenden Einrichtungen und Unternehmen im
Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Coronavirus-Testverordnung (nachfolgend TestV)
vom 27. Januar 2021 (BAnZ AT 27.01.2021 V2) (nachfolgend Einrichtungen):
1. Einrichtungen zur Pflege und Betreuung:
a. Stationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und Kurzzeitpflege
erbringen, mit Ausnahme von Hospizen,
b. anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des
Wohn- und Teilhabegesetzes, soweit es sich nicht um Einrichtungen der
Eingliederungshilfe handelt,
c. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen,
d. ambulante Dienste der Pflege, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe,
soweit diese Betreuungsleistungen im ambulant betreuten Wohnen erbringen und
Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,
e. ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer,
f. Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne im Sinne von § 45a Absatz 1
Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
g. besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich
Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe,
h. Einrichtungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
i. Obdachlosenunterkünfte und stationäre Einrichtungen der
Wohnungsnotfallhilfe, Ambulante Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, soweit
sie Tagesaufenthalte ermöglichen,
j. Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder
vergleichbare Angebote sowie alle Bereiche der Werkstätten für behinderte
Menschen und
k. Hospize.
2. Einrichtungen der medizinischen Versorgung:
a. Krankenhäuser,
b. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
c. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den
Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
d. Dialyseeinrichtungen,
e. Tageskliniken,
f. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den
Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt.
(2) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologische Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung (im Folgenden „Coronaschnelltest“).
In Kraft getreten am 23. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194a); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252), in Kraft getreten am 6. März 2021. |
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§ 9 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252), in Kraft getreten am 6. März 2021. |