Historische SGV. NRW.
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§ 1
Aufgabe und Ziel
(1) Das Telekolleg II Nordrhein-Westfalen ist eine besondere Unterrichtseinrichtung, die in Zusammenarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie dem Bayerischen Rundfunk, dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg, dem Südwestfunk (zugleich Geschäftsstelle) und dem Westdeutschen Rundfunk durchgeführt wird.
(2) Das Telekolleg II vermittelt im Rahmen eines Medienverbundsystems durch Lehrsendungen, schriftliches Begleitmaterial und Direktunterricht an Kollegtagen die Fachhochschulreife.
(3) Daneben besteht im Rahmen der sonstigen Durchführung die Möglichkeit, einzelne Fächer zu belegen und darin an den Prüfungen teilzunehmen.
(4) Lehrsendungen und schriftliches Begleitmaterial können zur privaten und berufsbegleitenden Fortbildung genutzt werden.