Historische SGV. NRW.
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§ 12
Teilnehmenden-Vertretung
(1) Die Teilnehmenden wählen am dritten Kollegtag aus ihren Reihen eine Kollegsprecherin oder einen Kollegsprecher (Teilnehmenden-Vertretung) und eine Stellvertretung.
(2) Bestehen an einem Kollegtagort mehrere Kolleggruppen, so wählt jede Gruppe zu Beginn des dritten Kollegtages eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher (Gruppen-Vertretung) und eine Stellvertretung. Sie wählen aus ihren Reihen die Teilnehmenden-Vertretung und eine Stellvertretung.
(3) Die Vertretungen nehmen die Interessen der Teilnehmenden gegenüber der Studienleitung und der Einrichtung der Weiterbildung wahr; sie wirken in der Kollegkonferenz (§ 13) und bei Ordnungsmaßnahmen (§§ 17 und 18) mit.