Historische SGV. NRW.
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§ 29
Behinderte Teilnehmende
Soweit es die Besonderheiten behinderter Teilnehmender erfordern, kann von den Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden.
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§ 29
Behinderte Teilnehmende
Soweit es die Besonderheiten behinderter Teilnehmender erfordern, kann von den Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden.