Historische SGV. NRW.
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§ 30
Beanstandung von Prüfungsentscheidungen
(1) Das vorsitzende Mitglied kann Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse beanstanden und die Entscheidung der Bezirksregierung herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Prüfungsakten sind einem bei der Bezirksregierung zu bildenden Ausschuß zur Entscheidung vorzulegen. Der Ausschuß besteht in der Regel aus zwei schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten und einer juristischen Dezernentin oder einem juristischen Dezernenten. Die Leitung der Bezirksregierung beruft die Mitglieder und ernennt ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Einspruch erhoben hat, darf dem Ausschuß nicht angehören.
(3) Die Feststellung des Prüfungsergebnisses wird bis zur Entscheidung der Bezirksregierung ausgesetzt.