Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 32
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
(1) Der Prüfling kann auf Antrag nach jeder Einzelprüfung Einsicht in die
ihn betreffenden Prüfungsunterlagen nehmen. Findet eine mündliche Prüfung
statt, kann frühestens nach Ablauf einer Woche Einsicht in die
Prüfungsunterlagen genommen werden.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
Fußnoten:
Fn1
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GV. NW. 1994 S. 938, ber. 1995 S. 381.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn2
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SGV. NW. 223.
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