Historische SGV. NRW.
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Artikel IV
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Umsetzung dieses Gesetzes Planstellen, Stellen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe des sich aus diesem Gesetz ergebenden Bedarfs umzusetzen.
GV. NW. 1995 S. 192. |
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Artikel II und III entfallen; Änderungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. März 1995. |