Historische SGV. NRW.
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§ 3
Sendungen in Einrichtungen und Wohnanlagen
(1) Über schriftlich begründete Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter (§§ 32 Abs. 3 Satz 1 und 2, 16 Abs. 2 LRG NW) innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung.
Die LfR teilt auf Verlangen dem Beschwerdeführer den Namen und die Anschrift des Programmveranstalters und des für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen mit.
(2) Hilft der Veranstalter der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ab, so richtet sich das weitere Verfahren nach § 2 dieser Satzung.
GV. NW. 1988 S. 404. Aufgehoben durch Satzung vom 11.3.2005 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 7. Mai 2005. |
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SGV. NW. 2251. |
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GV. NW. ausgegeben am 14. Oktober 1988. |