Historische SGV. NRW.
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§ 3
Beanstandung von Rechtsverstößen
(1) Die Beanstandung von Rechtsverstößen gemäß § 10 Abs. 1 beinhaltet die Feststellung des Rechtsverstoßes und die Anweisung an den Veranstalter, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen.
(2) Die Beanstandung nach Absatz 1 kann die Feststellung enthalten, daß es sich um einen schwerwiegenden Verstoß (§ 10 Abs. 5 Buchstabe d LRG NW) handelt. Maßstab für die Bewertung ist die Art des Verstoßes, seine Nachhaltigkeit sowie die Häufigkeit gleicher oder vergleichbarer Verstöße.
(3) Ein schwerwiegender Verstoß kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Veranstalter Sendungen entgegen den zwingenden Geboten nach §§ 12 Abs. 1 bis 4, 14 Abs. 1 LRG NW verbreitet.
GV. NW. 1990 S. 626. Aufgehoben durch Satzung vom 11.3.2005 (GV. NRW. S. 429), in Kraft getreten am 7. Mai 2005. |
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SGV. NW. 2251. |
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GV. NW. ausgegeben am 10. Dezember 1990. |