Historische SGV. NRW.
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§ 12
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung) bleiben einschließlich des Verkaufs notwendigen Zubehörs geöffnet; § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Verkauf von sonstigen nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren ist nur in entsprechender Anwendung von § 11 Absatz 3 zulässig.
(2) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein tagesaktueller bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 vorliegt und für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein bestätigter Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 durchgeführt wird; ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt. Satz 2 gilt nicht für medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter).
(2a) Für sonstige körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend; auf eine möglichst kontaktarme Erbringung ist zu achten.
(3) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit
Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1
des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche
Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des
Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den
Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die
mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die in Kooperationspraxen stattfinden. Diese
Tätigkeiten sind weiterhin zulässig, die Frühförderung jedoch nur im Rahmen von
Einzelfördermaßnahmen. Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die
soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise
eine Förderung in der Kleingruppe (nicht mehr als zwei Kinder) möglich. Bei der
Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien
des Robert Koch-Instituts beachtet werden.
In Kraft getreten am 24. April 2021 (GV. NRW. S. 416b);
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424),
in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021. |
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§ 9 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021. |
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§ 4: Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021. |
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§ 7 Absatz 1 und 3 und § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2021 (GV. NRW. S. 544), in Kraft getreten am 10. Mai 2021. |