Historische SGV. NRW.
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§ 4
Übertragungskapazitäten
(1) Für den Modellversuch werden im Land Nordrhein-Westfalen für die terrestrische Verbreitung der Angebote Übertragungskapazitäten im Bereich des Kanals 12 (Band III) und im L-Band genutzt. Für die Verbreitung von digitalem Hörfunk über Kabel werden Übertragungskapazitäten nach § 4 Satz 1 der 1. Medienversuchsverordnung genutzt.
(2) Die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) kann für Übertragungskapazitäten, die ihr nach § 72 Abs. 3 LRG NW zugeordnet worden sind, die Zuteilung der Datenmengen für unterschiedliche Angebote durch Dritte durchführen lassen. Sie hat dabei sicherzustellen, daß
1. alle Angebote gleichbehandelt werden und allen Teilnehmern nach § 3 Nr. 2 und 3 die gleichen technischen Dienstleistungen zu chancengleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen angeboten werden,
2. im Modellversuch nur Hörfunkprogramme verbreitet werden, deren Veranstalter die LfR zugelassen hat oder die öffentlich-rechtliche Hörfunkveranstalter nach § 72 Abs. 5 LRG NW veranstalten,
3. Entscheidungen der LfR (§ 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 2) unverzüglich umgesetzt werden.
(3) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter können für Übertragungskapazitäten, die ihnen nach § 72 Abs. 3 LRG NW zugeordnet worden sind, die Zuteilung der Datenmengen für unterschiedliche Angebote entsprechend ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen selbst durchführen.