Historische SGV. NRW.
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§ 1
Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs für das Gebiet der Stadt auf die Stadt Geilenkirchen, Kreis Heinsberg, übertragen.
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§ 1
Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs für das Gebiet der Stadt auf die Stadt Geilenkirchen, Kreis Heinsberg, übertragen.