Historische SGV. NRW.
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§ 5
Trinkwasserversorgung
(1) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist. Je Standplatz oder Aufstellplatz und Tag müssen mindestens 200 l zur Verfügung stehen.
(2) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze sollen mindestens 6 Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein. Sie müssen von den Abortanlagen räumlich getrennt sein. Werden die Zapfstellen im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen. Zapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.
GV. NW. S. 731; geändert durch Artikel 260 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28.
April 2005. |
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SGV. NW. 232. |
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§ 16 neu gefasst durch Artikel 260 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |