Historische SGV. NRW.
3 / 32 |
§ 3
Ernennung
Die zum Vorbereitungsdienst zugelassene Person wird einer Bezirksregierung zugewiesen und von dieser unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsvermessungsreferendarin oder zum Regierungsvermessungsreferendar ernannt.
In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614). |
|