Historische SGV. NRW.
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§ 8
Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich nach näherer Maßgabe der Anlage 1 in folgende Abschnitte:
I Liegenschaftskataster
5 1/2 Monate
II Ländliche Neuordnung
4 Monate
III Landesplanung und Städtebau
4 1/2 Monate
IV Landesvermessung und Kartographie
2 1/2 Monate
V Vertiefung in einem der vorangegangenen Ausbildungsabschnitte
3 Monate
VI Bezirksregierung; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit
4 1/2 Monate
(2) Die Referendarin oder der Referendar hat einen der Ausbildungsabschnitte
Liegenschaftskataster,
Ländliche Neuordnung,
Landesplanung und Städtebau oder
Landesvermessung und Kartographie
für eine vertiefte Ausbildung auszuwählen. Die Wahl ist der Bezirksregierung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist anzuzeigen.
In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614). |
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