Historische SGV. NRW.
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§ 18
Art der Prüfung
Die Große Staatsprüfung besteht aus
1. der häuslichen Prüfungsarbeit,
2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
3. der mündlichen Prüfung.
In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614). |
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