Historische SGV. NRW.
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§ 28
Prüfungsakte
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfristen wird die persönliche Einsichtnahme in die Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.
In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614). |
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