Historische SGV. NRW.
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§ 1
Die Zahl der ausländischen Flüchtlinge, die aufgrund des § 3 Abs. 1 bis 4 FlüAG zugewiesen werden können, ist bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Zentrale Ausländerbehörde betrieben wird, um das Dreifache der Zahl der dafür zur Verfügung gestellten Unterbringungsplätze zu kürzen.
GV. NW. 1993 S. 319. |
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SGV. NW. 24. |
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§ 4 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 5. Juli 1993. |