Historische SGV. NRW.
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§ 2
Die Zahl der ausländischen Flüchtlinge, die aufgrund des § 3 Abs. 1 bis 4 FlüAG zugewiesen werden können, ist bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Zentrale Unterbringungseinrichtung des Landes für Asylbewerber betrieben wird, um die Zahl der für diese Einrichtung zur Verfügung gestellten Unterbringungsplätze zu kürzen.
GV. NW. 1993 S. 319. |
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SGV. NW. 24. |
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§ 4 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 5. Juli 1993. |