Historische SGV. NRW.
2 / 6 |
§ 2
(1) Unter den Gemeinden, die von der Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Spätaussiedler nicht freigestellt sind, haben nicht zugewiesene Spätaussiedler die freie Wohnortwahl.
(2) Spätaussiedler, die in Gemeinden zuziehen wollen, die von der Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Spätaussiedler freigestellt sind, werden einer anderen Gemeinde zugewiesen.
GV. NW. 1997 S. 84. Aufgehoben d. Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 1. Januar 2012. |
|
SGV. NW. 2005. |
|
SGV. NW. 24. |
|
GV. NW. ausgegeben am 21. Mai 1997. |