Historische SGV. NRW.
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§ 4
(1) Im Falle einer Anordnung nach § 32 a Abs. 1 AuslG sind die Zentralen Ausländerbehörden zuständig für alle ausländer- und paßrechtlichen Maßnahmen für die von der Anordnung erfaßten Ausländer, sofern sie in Gemeinschaftsunterkünften des Landes nach § 1 Abs. 3 untergebracht werden. Die Anordnung nach § 32 a AuslG kann auch bestimmen, daß Ausländer in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 untergebracht werden.
(2) Die Zuständigkeit endet mit der Zuweisung des Ausländers durch die Bezirksregierung Arnsberg nach § 5 Abs. 1 in eine Gemeinde des Landes Nordrhein-Westfalen oder seiner Verteilung nach § 32 a Abs. 11 Satz 1 und 2 AuslG.
(3) Die Zuständigkeit örtlicher Ausländerbehörden besteht
1. in den Fällen des § 4 Abs. 2 erste Alternative
2. in den Fällen, in denen sich Ausländer bereits vor Erlaß einer Anordnung nach § 32 a Abs. 1 AuslG in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgehalten haben.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit der Zuweisung eines Ausländers nach § 5 Abs. 1 in eine Unterbringungseinrichtung des Landes oder seiner Verteilung nach § 32 a Abs. 11 Satz 1 und 2 AuslG.
GV. NW. 1994 S. 1065, geändert durch VO v. 29. 4. 1997 (GV. NW. S. 85). |
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SGV. NW. 2005. |
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SGV. NW. 2010. |
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§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 16. Dezember 1994. |
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§ 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 29. 4. 1997 (GV. NW. S. 85); in Kraft getreten am 22. Mai 1997. |