Historische SGV. NRW.
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§ 20
Bewertung
(1) Die während der Ausbildung und in der Prüfung erbrachten Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 und 14 Punkte: sehr gut (1)
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
13 bis 11 Punkte: gut (2)
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
10 bis 8 Punkte: befriedigend (3)
= eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
7 bis 5 Punkte: ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderung noch
entspricht
4 bis 2 Punkte: mangelhaft (5)
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten
1 und 0 Punkte: ungenügend (6)
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.
(2) Die Punktwerte und die Endpunktzahl sind jeweils ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Der Notenwert ist beim Gesamtergebnis wie folgt abzugrenzen:
von 13,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut
von 10,50 bis 13,49 Punkte = gut
von 7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend
von 5,00 bis 7,49 Punkte = ausreichend
von 1,50 bis 4,99 Punkte = mangelhaft
von 0,00 bis 1,49 Punkte = ungenügend.
GV. NRW. S. 420, geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009. |
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SGV. NRW. 7123. |
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§§ 9, 13, 17 und 24 geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft getreten. |
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§ 27 neu gefasst durch Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |