Historische SGV. NRW.
4 / 19 |
§ 4
Verwendung von Stimmenzählgeräten
(1) Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung des Innenministeriums. Die Genehmigung kann einzelnen Gemeinden oder allgemein erteilt werden. Sie gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen. Sie kann auch unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
II.
Durchführung der Wahl
GV. NRW. S. 443; geändert durch Artikel 3 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30.
April 2005. |
|
GV. NRW. ausgegeben am 2. August 1999. |
|
§ 20 Überschrift geändert, bisheriger Text wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |