Historische SGV. NRW.
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§ 12
Schluss der Wahlhandlung
(zu § 40 LWahlO)
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.
GV. NRW. S. 443; geändert durch Artikel 3 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30.
April 2005. |
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GV. NRW. ausgegeben am 2. August 1999. |
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§ 20 Überschrift geändert, bisheriger Text wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |