Historische SGV. NRW.
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§ 2
Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2021,
über-/außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Im Haushaltsjahr 2021 findet § 81 Absatz 2 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung, soweit die
Ursache für die Belastung des Jahresergebnisses beziehungsweise die erfolgenden
Investitionen in der Bewältigung des Hochwassers liegt.
(2) Für im Haushaltsjahr 2021 zur Bewältigung des
Hochwassers erfolgende überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen findet § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
insoweit Anwendung, als dass eine Darstellung der Deckung nach § 83 Absatz 1
Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entfällt und
anstelle der Zustimmung des Rates nach § 83 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen eine Eil- oder Dringlichkeitsentscheidung nach
§ 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
treten kann. § 83 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen findet für die zur Bewältigung des Hochwassers erfolgenden
überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im
Haushaltsjahr 2021 keine Anwendung.
In Kraft getreten am 28. August 2021 (GV. NRW. S. 978). Obsolet. |
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