Historische SGV. NRW.
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§ 3 (Fn 3)
Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für
schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen
(1) Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und
außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder
getestete Personen teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht sowie allen
anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden
ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen,
untersagt. Bei Zuwiderhandlungen gegen den Unterrichtsausschluss und das
Betretungsverbot im Rahmen schulischer Nutzungen fordert die Schulleiterin oder
der Schulleiter zum Verlassen des Schulgebäudes auf; im Rahmen außerschulischer
Nutzungen handelt die hierfür jeweils verantwortliche Person. Die Sätze 1 bis 3
gelten ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder
den die Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass ihre oder
seine Teilnahme am Unterricht beziehungsweise sonstigen Bildungsangeboten in
Präsenz zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler,
die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen,
Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder
getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen.
Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter
Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt.
(3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind
Personen nach § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes. Getestete
Personen sind
1. Personen, die an dem jeweils letzten von der Schule für
sie nach Absatz 4 angesetzten Coronaselbsttest oder
an einem PCR-Pooltest nach Absatz 6 oder einem
häuslichen Coronaselbsttest als Voraussetzung zum
Schulbesuch nach Absatz 5 (Schultestungen) mit negativem Ergebnis teilgenommen
haben,
2. Personen, die zum Zeitpunkt der von der Schule für sie
angesetzten Schultestung einen Nachweis gemäß § 2 der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1199c, ber. S. 1384, 2022 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung
über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt
haben; handelt es sich bei der angesetzten Schultestung um zweimal wöchentliche
PCR-Pooltests, gilt dies nur, soweit entweder einzelne PCR-Pooltests jeweils
durch Vorlage eines individuellen negativen PCR-Test-Nachweises ersetzt werden
oder dreimal wöchentlich nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 1 ein negativer Coronaschnelltest-Nachweis vorgelegt wird,
3. Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen aufgrund einer besonderen
Zulassung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter eine negative, höchstens
48 Stunden zurückliegende Selbsttestung zuhause unter elterlicher Aufsicht
stattgefunden hat und darüber eine Versicherung der Sorgeberechtigten vorliegt,
4. (weggefallen)
5. Personen, für die eine Teilnahme an den Schultestungen
nicht vorgesehen ist und die zum Zeitpunkt der Teilnahme an den betreffenden
Angeboten oder einer Veranstaltung in den Schulgebäuden über einen Nachweis
gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung über eine negative Testung
verfügen, die bei einem Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden und bei einem
PCR-Test höchstens 48 Stunden zurückliegen darf.
Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
(4) Für alle nicht immunisierten, in Präsenz tätigen
Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der
Schule tätiges Personal) an weiterführenden Schulen werden wöchentlich drei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 5 der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit grundsätzlich mindestens 48 Stunden
Abstand durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden die Tests
ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt.
Soweit für Schülerinnen und Schüler Unterricht nur an höchstens zwei
aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche erteilt wird, wird für diese Schülerinnen
und Schüler wöchentlich ein Coronaselbsttest
ausschließlich in der Schule durchgeführt. Den getesteten Personen ist auf
Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der
Schule ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
auszustellen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der Schulleiter Personen
mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die
Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest
gemäß § 13 Absatz 1 und 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung hin.
(5) Alle nicht immunisierten, präsenten Schülerinnen und
Schüler an Grundschulen und Primusschulen führen zu
Hause wöchentlich drei Coronaselbsttests im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Satz 5 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung unter Aufsicht
oder unter Mithilfe der Sorgeberechtigten durch. Die Testmaterialien für die
häuslichen Testungen werden von der jeweiligen Grundschule oder Primusschule zur Verfügung gestellt. Die Schule setzt den
Tag der häuslichen Testungen fest; die Testungen können auch an den jeweiligen
Vorabenden durchgeführt werden; der Abstand zwischen den Testungen sollte in
der Regel mindestens 48 Stunden betragen. Die Sorgeberechtigten versichern die
regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der häuslichen Testungen schriftlich
erstmalig am 28. Februar 2022 sowie sodann alle vierzehn Tage. Bei einem
positiven Testergebnis gilt § 13 Absatz 1 und 3
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung; insbesondere darf das Kind die Schule
nicht betreten. Alternativ zu den häuslichen Testungen können die Schülerinnen
und Schüler zu den nach Satz 3 festgesetzten Testtagen auch einen Bürgertest
durchführen. Bei einem positiven Bürgertest gilt § 14 Absatz 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung.
Geben die Sorgeberechtigten die schriftliche Versicherung nach Satz 4 nicht ab
und beruht dies erkennbar auf einem Versäumnis oder ergibt sich bei einem Kind
ein begründeter Verdacht auf eine mögliche Corona-Infektion, insbesondere
aufgrund einer unzureichenden Testung oder aufgrund bestehender
Krankheitssymptome, erfolgt in der Schule zu Beginn des Unterrichts eine
anlassbezogene Testung mit einem Coronaselbsttest
unter Aufsicht. Abweichend von Satz 1 bis 5 kann die Schulkonferenz für
einzelne oder alle Jahrgangsstufen beschließen, dass Testungen zu
Unterrichtsbeginn in der Schule selbst durchgeführt werden; Absatz 4 Satz 1, 2
und 5 gilt entsprechend.
(6) Für alle nicht immunisierten, präsenten Schülerinnen und
Schüler an Förderschulen werden wöchentlich zwei PCR-Pooltests durchgeführt;
die Pooltests umfassen individuelle Rückstellproben. Ist das Ergebnis des
PCR-Pooltests positiv, findet eine Auflösung dieses Ergebnisses über
PCR-Einzeltests mittels Rückstellprobe statt, bis wieder ein negatives
PCR-Pooltestergebnis vorliegt. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. Im Rahmen der
Verfahren der PCR-Pooltestungen sind die Schulen befugt, die für individuelle
PCR-Nachtestungen sowie PCR-Einzeltestungen mittels individueller
Rückstellproben erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen an die
testauswertenden Labore zu übermitteln. Die Labore sind befugt, die
Einzel-PCR-Testergebnisse an die Betroffenen und die jeweilige Schule zu
übermitteln; positive Einzel-PCR-Testergebnisse haben die Labore gemäß § 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 44a des Infektionsschutzgesetzes an das Gesundheitsamt
zu übermitteln. Genesene Schülerinnen und Schüler nehmen an den Pool-Testungen
für eine Dauer von acht Wochen nach dem ersten Nachweis von SARS-CoV-2 nicht
teil; sie sind für diesen Zeitraum von der Testpflicht in der Schule befreit.
(7) Die Ergebnisse der nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in der
Schule durchgeführten Coronatests oder vorgelegten
Testnachweise werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Schulen
übermitteln positive Testergebnisse an das Gesundheitsamt. Im Übrigen werden
die Testergebnisse nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.
Die schriftlichen Versicherungen der Sorgeberechtigten werden von der Schule
bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 datenschutzkonform aufbewahrt und danach
unverzüglich vernichtet.
In Kraft getreten am 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1190c); geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246a),
in Kraft getreten am 2. Dezember 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 8.
Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021;
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft
getreten am 17. Dezember 2021; Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 25.
Januar 2022 (GV. NRW. S. 24d), in Kraft getreten am 26. Januar 2022; Artikel
2 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am
4. Februar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 25.
Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), in Kraft getreten am 28. Februar 2022;
Artikel 3 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft
getreten am 4. März 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022; Artikel 2 der Verordnung
vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022. |
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§ 2: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246a), in Kraft getreten am 2. Dezember 2021; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022. |
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§ 3: Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246a), in Kraft getreten am 2. Dezember 2021; Absatz 3 und 4 geändert, Absatz 5 (alt) aufgehoben, Absatz 6 (alt) wird Absatz 5 (neu), Absatz 7 (alt) wird Absatz 6 (neu) und neu gefasst Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Absatz 1a eingefügt, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 6 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24d), in Kraft getreten am 26. Januar 2022; neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), in Kraft getreten am 28. Februar 2022; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022; Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022. |
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§ 4: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24d), in Kraft getreten am 26. Januar 2022; Absatz 2 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022; Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und geändert, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 (neu) und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 (neu) durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022. |
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§ 8: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am 4. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022; Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022. |
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§ 1: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Absatz 5 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), in Kraft getreten am 28. Februar 2022; Absatz 1, 3, 4 und 6 geändert sowie Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022. |
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§ 7 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 bis 6 angefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022; §§ 5, 6 und 7 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022. |
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