Historische SGV. NRW.
1 / 10 |
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlung für die Wahl zum 18. Landtag Nordrhein-Westfalen.
In Kraft getreten am 27. November 2021 (GV. NRW. S. 1190d). |
|