Historische SGV. NRW.
1 / 5 |
§ 1
Versorgungsauftrag, Aktivierung von Reservekapazitäten, Registerpflicht
(1) Alle nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser sind im Rahmen ihres Versorgungsauftrags verpflichtet, die stationäre Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten sicherzustellen. Dazu sind in erster Linie vorhandene Reservekapazitäten zu mobilisieren.
(2) Jedes Krankenhaus im Sinne des Absatzes 1 ist verpflichtet, die verfügbaren Intensivkapazitäten im dafür eingerichteten landeseigenen Register (IG NRW) zu melden und fortlaufend in den vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgegebenen Intervallen zu aktualisieren.
In Kraft getreten am 28. November 2021 (GV. NRW. S. 1190e). |
|