Historische SGV. NRW.
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§ 3
Anordnungen im Einzelfall
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle kann gegenüber den Krankenhausträgern folgende Anordnungen treffen:
1. die Änderung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 16 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) ohne Bindung an die Vorgaben und Verfahren nach den §§ 12 ff. des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen,
2. die Zurückstellung elektiver, aufschiebbarer Behandlungen,
3. Patientinnen und Patienten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten von anderen Krankenhäusern zu übernehmen, um die Versorgung sicherzustellen; dies gilt auch für Patientinnen und Patienten aus anderen Bundesländern und dem Ausland.
§ 2 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
In Kraft getreten am 28. November 2021 (GV. NRW. S. 1190e). |
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