Historische SGV. NRW.
4 / 28 |
§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(vgl. § 38 BBiG)
GV. NW. 1998 S. 215. Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010. |
|
§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift. |
|
GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998. |