Historische SGV. NRW.
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§ 13
Gliederung der Prüfung
(1) Die Abschlußprüfung besteht aus einer praktischen und schriftlichen Prüfung (vgl. § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe).
§ 8 Abs. 3 praktische Prüfung
Prüfungsfach:
1. Retten und Erstversorgung
2. Schwimmen
3. Besucherbetreuung und Schwimmunterricht
§ 8 Abs. 4 schriftliche Prüfung
Prüfungsfach:
1. Retten, Erstversorgung und Schwimmen
2. Badebetrieb
3. Bädertechnik
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
(2) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen
des Prüfungsausschusses in einem einzelnen Fach durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die
schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(vgl. § 41 in Verbindung mit § 47 BBiG)
GV. NW. 1998 S. 215. Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998. |