Historische SGV. NRW.
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§ 4
Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse
Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen, Klima- und Forstpauschale sowie Aufwands- und Unterhaltungspauschale, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1511). |
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