Historische SGV. NRW.
12 / 34 |
§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 35,30 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2019 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungs-gesetzes NRW.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1511). |
|