Historische SGV. NRW.
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§ 15
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände
Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 14,13 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3 und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2019 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1511). |
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