Historische SGV. NRW.
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§ 5
Rückerstattungspflicht
Sobald die LfR gegenüber dem Netzbetreiber die anfallenden Sende- und Leistungskosten in einzelnen Verbreitungsgebieten ganz oder teilweise ausgleicht, ist die betreffende Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft gegenüber der LfR zur Rückerstattung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der entsprechenden Mitteilung der LfR verpflichtet.
GV. NW. 1998 S. 556. Aufgehoben durch Satzung vom 26.8.2005 (GV. NRW. S. 781), in Kraft getreten am 28. September 2005. |
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SGV. NW. 2251. |
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GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1998. |