Historische SGV. NRW.
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§ 7
Einigung
(1) Treffen die Veranstaltergemeinschaft und der Veranstalter des Rahmenprogramms eine Vereinbarung, die der LfR vorzulegen ist und die den Grundsätzen des § 2 entspricht, so erhebt die LfR keine Ausgleichsleistung.
(2) Weicht die Vereinbarung nicht nur geringfügig von den Grundsätzen des § 2 ab, so erhebt die LfR vom Veranstalter des Rahmenprogramms eine Ausgleichsleistung in der Höhe, die sich aus der Differenz zwischen der nach § 2 und der aufgrund der Vereinbarung zu zahlenden Ausgleichsleistung ergibt.
GV. NW. 1998 S. 556. Aufgehoben durch Satzung vom 26.8.2005 (GV. NRW. S. 781), in Kraft getreten am 28. September 2005. |
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SGV. NW. 2251. |
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GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1998. |