Historische SGV. NRW.
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§ 3
Entscheidung über die Anträge
Die Erprobung setzt voraus, dass nach dem Antrag unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Spitzenverbandes und des Jugendamtes
1. eine qualitative Weiterentwicklung des pädagogischen Angebots, der Angebotsstruktur und der Organisation der Tageseinrichtung,
2. keine Verschlechterung der Qualität der Aufgabenerledigung und
3. die Übertragbarkeit der mit der Erprobung gemachten Erfahrungen auf andere Einrichtungen
zu erwarten sind.
GV. NRW. 1999 S. 80; (Anlage)geändert durch Artikel 45 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708). Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2003. |
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GV. NRW. ausgegeben am 16. April 1999. |