Historische SGV. NRW.
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§ 2
Grundlage der Gebühren
(1) Die Kursmaklerinnen und Kursmakler sind berechtigt, Gebühren für ihre Vermittlungstätigkeit im Rahmen der amtlichen Feststellung des Börsenpreises zu erheben.
(2) Die Festsetzung der Gebühr erfolgt
1. bei Aktien einschließlich der Bezugsrechte, Optionsscheine und sonstigen stücknotierten Titeln auf der Grundlage des Kurswertes
2. bei festverzinslichen Wertpapieren auf der Grundlage des Nennwertes mit Ausnahme von Null-Coupon-Anleihen und Genussscheinen, bei denen eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Nennwertes nicht möglich ist. Bei diesen erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage des Kurswertes.