Historische SGV. NRW.
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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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§ 5
Gebührenschuldner
(1) Jeder, der als Käufer oder Verkäufer den Abschluss eines Geschäftes
durch die Kursmaklerin oder den Kursmakler veranlasst hat, schuldet je eine
Gebühr.
(2) Gebührenschuldner ist auch, wer die Gebühr durch eine der Kursmaklerin
oder dem Kursmakler gegenüber abgegebene Erklärung übernommen hat.
Fußnoten:
Fn 1
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GV. NRW. 1999 S. 640.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
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Fn 2
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SGV. NRW. 41.
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Fn 3
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GV. NRW. ausgegeben am 9. Dezember 1999.
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