Historische SGV. NRW.
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§ 5
Konkurrenzregelungen
(1) Die Corona-Sonderzahlung wird den Berechtigten nur einmal gewährt. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer besoldeter Hauptämter im Sinne des § 5 des Landesbesoldungsgesetzes. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Bezüge oder sonstiger Leistungen unberücksichtigt.
In Kraft getreten am 13. April 2022 (GV. NRW. S. 376). |
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