Historische SGV. NRW.
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§ 16
Bewertung
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 bis 92 Punkte
- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 bis 81 Punkte
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 bis 67 Punkte
- eine Leistung die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen
noch entspricht
= unter 67 bis 50 Punkte
eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 bis 30 Punkte
- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst
Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 bis 0 Punkte
GV. NRW. S. 580; geändert durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 7123. |
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GV. NRW. ausgegeben am 16. November 1999. |
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§ 22 neu gefasst durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |