Historische SGV. NRW.
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§ 20
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Handlungsfeldern zu befreien, wenn er darin in einer vorausgegangenen Prüfung mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
GV. NRW. S. 580; geändert durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 7123. |
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GV. NRW. ausgegeben am 16. November 1999. |
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§ 22 neu gefasst durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |