Historische SGV. NRW.
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§ 1
(1) Die Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, in Modellvorhaben die Pauschalierung weiterer Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft und im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu erproben, soweit das Bundessozialhilfegesetz solche Pauschalierungen nicht bereits vorsieht oder enthält.
(2) Gegenstand der Erprobung ist die Prüfung, inwieweit durch pauschalierte
Leistungen die Aufgabenstellung des Bundessozialhilfegesetzes besser erfüllt,
die Zielsetzung des Gesetzes genauer erreicht und dadurch Grundlagen geschaffen
werden, die seiner Weiterentwicklung dienen. Durch die Erprobung soll
insbesondere festgestellt werden, ob die Pauschalierung der Stärkung der
Selbstverantwortung der Hilfeberechtigten, der Förderung von Maßnahmen zur
Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit und der Vereinfachung des Verfahrens
der Hilfeleistung dient.
Durch die Erprobung sollen auch Erkenntnisse für eine künftige soziale
Grundsicherung gewonnen werden.
Die Erprobung wird wissenschaftlich begleitet und evaluiert.
GV. NRW. S. 250. Außer-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 (siehe § 10 Satz 2 der VO). |
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GV. NRW. ausgegeben am 10. April 2000. |