Historische SGV. NRW.
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§ 5
Die Vermögensfreigrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung erhöhen sich für Hilfeberechtigte, denen pauschale Leistungen nach dieser Verordnung gewährt werden, gestaffelt nach Bezugsdauer der Pauschalen wie folgt :
nach 6 Monaten um 20 %
nach 12 Monaten um 40 %
nach 18 Monaten um 60 %
nach 24 Monaten
und länger um 80 %.
GV. NRW. S. 250. Außer-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 (siehe § 10 Satz 2 der VO). |
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GV. NRW. ausgegeben am 10. April 2000. |