Historische SGV. NRW.
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§ 8
Die Evaluation beinhaltet eine an der Aufgabenstellung und Zielsetzung des
Bundessozialhilfegesetzes ausgerichtete systematische Beschreibung und
Bewertung der Erprobung auf der Grundlage empirisch gewonnener Daten.
Der Träger der Sozialhilfe legt für die Erprobung seine Ziele und Zielgruppen
fest.
GV. NRW. S. 250. Außer-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 (siehe § 10 Satz 2 der VO). |
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GV. NRW. ausgegeben am 10. April 2000. |