Historische SGV. NRW.
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§ 2
Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine
(1) Die Höhe der Zahlungen ergibt sich für die ersten 3 Quartale aus der vom
Bundesministerium der Finanzen gemäß § 15 a Abs. 1 FAG berechneten Höhe des
Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen
entfällt, für den jeweiligen Zeitraum.
Im Dezember ist eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe des
Zahlungsbetrages für das jeweils dritte Quartal anzuweisen.
Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der vom
Bundesministerium der Finanzen gemäß § 15 a Abs. 1 FAG berechneten Höhe des
Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das
Land Nordrhein-Westfalen entfällt, abzüglich der im Dezember geleisteten
Abschlagszahlung.
(2) Die Zahlungen gem. Abs. 1 erfolgen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen.
Ein negativer Abrechnungsbetrag für das jeweils vierte Quartal ist mit der Zahlung für das erste Quartal des Folgejahres zu verrechnen.
GV. NRW. 2000 S. 316. |