Historische SGV. NRW.
| | 3 / 6 | |
|
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
|
|
§ 3
Berechnung und Anweisung
(1) Die Berechnung des Anteils der Gemeinden an der Umsatzsteuer nach § 1
und der Zahlungen nach §2 sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik Nordrhein-Westfalen durchzuführen.
(2) Das Finanzministerium stellt im Einvernehmen mit dem Innenministerium
die auszuzahlenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.
Fußnoten:
Fn 1
|
GV. NRW. 2000 S. 316.
Aufgehoben durch
Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften
Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten
Verordnungen vom 24. März 2005 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 30.
April 2005.
|