Historische SGV. NRW.
4 / 8 |
§ 4
Weitere Zuständigkeiten
Die nach § 2 Abs. 1 bis 4 zuständigen Leitungen der Behörden und Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die
1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 b LBG),
2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 76 LBG),
3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes nach § 84 LBG,
4. Entscheidungen nach §§ 78 b, 78 c, 78 d und 78 e, 85 a LBG sowie über Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung,
5. Entscheidung nach § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,
6. Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung,
7. Abordnung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
8. Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle,
9. Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,
10. Festsetzung von Umzugskostenvergütung und Entscheidungen nach §§ 2 und 11 BUKG,
11. Anweisung eines von § 15 Abs. 1 BBesG abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 BBesG.
GV. NRW. 1999 S. 638. Aufgehoben durch VO vom 13. August 2002 (GV. NRW. S. 490); in Kraft getreten am 31. Oktober 2002. |
|
GV. NRW. ausgegeben am 9. Dezember 1999 |