Historische SGV. NRW.
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§ 7
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten
Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt,
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesversorgungsamts,
- die Direktorin oder den Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung,
- die leitenden Staatsarchivdirektorinnen oder die leitenden Staatsarchivdirektoren der Staatlichen Archive,
- die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesanstalt für Arbeitsschutz,
- die Leiterinnen oder die Leiter der Versorgungsämter,
- die Leiterinnen oder die Leiter der Versorgungskuranstalten,
- die Leiterin oder den Leiter der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten,
- die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten
für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs.
GV. NRW. 1999 S. 638. Aufgehoben durch VO vom 13. August 2002 (GV. NRW. S. 490); in Kraft getreten am 31. Oktober 2002. |
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GV. NRW. ausgegeben am 9. Dezember 1999 |