Historische SGV. NRW.
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§ 15
Beurteilung der Leistungen
(1) Am Ende des Abschlusslehrgangs II (§ 10 Abs. 2 Nr. 8) - in der praktischen Ausbildung am Ende der praktischen Ausbildung III (§ 10 Abs. 2 Nr. 7) - werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten - unter Berücksichtigung des praktischen Geschicks und des Geschicks zur Menschenbehandlung -, die Leistungen, der Stand der Ausbildung sowie die Persönlichkeit und Führung der Anwärterinnen und Anwärter beurteilt. Die jeweilige Beurteilung schließt mit einer Note gemäß § 9 ab. Aus beiden Noten wird ein Zeugnis mit einer Gesamtnote gemäß § 9 erstellt, mit dem die Vorstellung zur Prüfung erfolgt.
(2) Die Beurteilung hinsichtlich der praktischen Ausbildung erfolgt durch
die Stammanstalt (§ 12 Abs. 2) unter Berücksichtigung von Zwischenbeurteilungen
mit Befähigungs- und Leistungseinschätzungen, die jeweils am Ende der
Ausbildungsstation (§ 13 Abs. 2) abzugeben sind. Der Leistungseinschätzung
werden die am jeweiligen Arbeitsplatz gezeigten Leistungen einschließlich der
Leistungen in den am Arbeitsplatz schriftlich zu erledigenden Aufgaben zugrunde
gelegt. Ist hiernach das Ziel der Ausbildungsstation nicht erreicht worden, so
ist diese Ausbildungsstation zu wiederholen.
Von der Reihenfolge der Ausbildung nach § 10 Abs. 2 Nrn. 3 bis 8 i.V.m. § 13
Abs. 2 kann erforderlichenfalls abgewichen werden.
(3) Die Beurteilung hinsichtlich der theoretischen Ausbildung erfolgt durch
die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - unter
Berücksichtigung der während der Einführungs- und Abschlusslehrgänge in den
Aufgabenfeldern I, II, III und IV (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11) erbrachten
Leistungen. Hierzu ist für jedes Fach in diesen Aufgabenfeldern hinsichtlich
der mündlichen und der schriftlichen Leistung (§ 14 Abs. 6) eine Note gem. § 9
zu bilden.
Jeweils am Ende der theoretischen Ausbildungsabschnitte (§ 10 Abs. 2 Nrn. 2, 4,
6 u. 8) wird durch die jeweilige Lehrkraft eine Zwischenbeurteilung mit einer
Einschätzung der mündlichen Leistungen abgegeben; die Leistungseinschätzung ist
durch die Lehrkraft aktenkundig zu machen. Für die Feststellung der
schriftlichen Leistungen sind nur die in den Fächern unter Aufsicht gefertigten
Arbeiten (§ 14 Abs. 6 Satz 1) zu berücksichtigen.
Nach Abschluss des Einführungslehrgangs II wird ein Gesamturteil gebildet und
festgestellt, ob die Ausbildung unbedenklich fortgesetzt werden kann. Bedenken
gegen eine Fortsetzung der Ausbildung bestehen in der Regel dann, wenn die
Anwärterin bzw. der Anwärter offensichtlich nicht über den zu diesem Zeitpunkt
zu erwartenden Ausbildungsstand verfügt. In Zweifelsfällen werden in das
Gesamturteil Hinweise zur Aufarbeitung von Defiziten im Interesse eines
erfolgreichen Ausbildungsabschlusses aufgenommen. Sind gegen eine Fortsetzung
der Ausbildung Bedenken erhoben worden, stellt die Stammanstalt (§ 12 Abs. 2)
vor Ablauf von vier Monaten der Praktischen Ausbildung II fest, ob die
Ausbildung nunmehr unbedenklich fortgesetzt werden kann. Bestehen die Bedenken
fort, sind die Ausbildungsabschnitte nach § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 zu
wiederholen.
(4) Ergibt sich aus den Beurteilungen der praktischen und der theoretischen Ausbildung, dass die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet werden konnten, verfügt die Einstellungsbehörde die Entlassung, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Ausbildung angezeigt ist.
(5) Jede Beurteilung ist der Anwärterin bzw. dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen und dabei zu besprechen. Die Beurteilungen sind - ggf. mit einer Gegenäußerung - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen. Dies gilt auch für die Zwischenbeurteilungen sowie für das Gesamturteil gem. § 15 Abs. 3 Satz 5 und die Feststellung gem. § 15 Abs. 3 Satz 8.
III.
Prüfung
GV. NRW. S. 612; geändert durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005. Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009. |
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SGV. NRW. 2030. |
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GV. NRW. ausgegeben am 18. September 2000. |
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§ 33 neu gefasst durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |